Die heute noch unverändert gültigen Statuten des St. Georgs-Vereins von 1893 geben den Georgsrittern einen Hinweis, wie sie ihr Leben und Handeln gestalten sollen. Im Wesentlichen lassen sich daraus fünf Aufgaben ableiten:

  • beim Gottesdienst Hilfeleistungen erbringen
  • Ordnung der Prozessionen vorbereiten
  • der Kirche loyal dienen und sich beteiligen
  • einen katholischen Lebenswandel führen
  • Eintracht untereinander fördern

statuten

§ 1
Der St. Georgs-Verein zu Vechta hat es sich freiwillig zur Aufgabe gemacht bei allen feierlichen gottensdienstlichen Handlungen die von Laien erforderlichen Hülfsleistungen durch seine Mitglieder zu verrichten, als das Tragen des Himmels bei feierlichen Processionen, die Abhaltung besonderer Collecten und, wenn thunlich, für Aufrechterhaltung einer guten erbaulichen Ordnung bei allen kirchlichen Processionen Sorge zu tragen, überhaupt da, wo es immer nur vom Herrn Pfarrer gewünscht wird, zur Hebung des kirchlichen Lebens und zur würdigen und feierlichen Abhaltung des Gottesdienstes nach Kräften beizutragen

§ 2
Der Verein ist ein kirchlicher Verein und steht daher unter der directen Aufsicht des zeitigen katholischen Pfarrers von Vechta, welcher auch über die Betheiligung des Vereins an den gottesdienstlichen Handlungen für jeden einzelnen Fall Verfügung trifft und sich dieserhalb mit dem Vorsitzenden des Vereins in Verbindung setzt. Von diesem Statut, den Vereins-Protokollen und allen sonstigen wichtigen Vereinsbeschlüssen ist dem Herrn Pfarrer durch Abschrift derselben Kenntniß zu geben und seine Einverständniß-Erklärung jedesmal einzuholen.

§ 3
Der Verein setzt sich aus Vorstand und ordentlichen Mitgliedern zusammen. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer, welcher auch zugleich Cassenführer ist. Der Vorstand wird alljährlich in der Generalversammlung von den Mitgliedern des Vereins nach Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand ist wiederwählbar.

§ 4
Der I. Vorsitzende beruft und leitet die erforderlichen Vereinsversammlungen, nimmt die Anmeldung neuer Mitglieder entgegen und vertheilt die nach Anordnung des Herrn Pfarrers zu verrichtenden Kirchendienste an die einzelnen Mitglieder.
Der stellvertretende Vorsitzende hat den I. Vorsitzenden in Verhinderungsfällen mit gleichen Befugnissen zu vertreten.
Der Schrift- und Kassenführer hat das Protocoll in den Vereinsversammlungen zu führen, die Beträge der Mitglieder zu erheben und über die Kassenverhältnisse alljährlich in der Generalversammlung Rechnung herzugeben.
Der Vorstand hat den Verein nach außen zu vertreten.

§ 5
Ordentliches Mitglied des St. Georgs-Vereins kann jeder katholische Bürger der Stadt Vechta werden, der sich durch Unbescholtenheit und durch einen tadellosen sittlich-religiösen Lebenswandel zur Mitgliedschaft des Vereins qualificirt und sich den Statuten und Aufgaben des Vereins unterwirft.

§ 6
Solche Bürger Vechtas, die sich um den Verein verdient machen, sei es durch Zahlung eines jährlichen, regelmäßig wiederkehrenden Beitrags zur Vereinscasse oder durch eine sonstige hervorragende Bethätigung an den Zwecken und Zielen des Vereins, können durch Vereinsbeschluss mit Stimmenmehrheit als außerordentliche unterstützende Mitglieder oder als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Der Jahresbeitrag der außerordentlichen Mitglieder wird vom Verein festgesetzt.

§ 7
Alljährlich am 1. Sonntage im Mai findet eine ordentliche Generalversammlung statt, in welcher die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen und vom Rechnungsführer Rechnung abzulegen ist. Außerordentliche Vereinsversammlungen finden nur nach Bedarf statt und werden die Mitglieder hierzu vom Vorsitzenden eingeladen.

§ 8
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein haben beim Vorsitzenden zu geschehen, welcher über die Aufnahme der neu angemeldeten in der Vereinsversammlung schriftlich abstimmen läßt. Zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, die neu angemeldeten sind vor der Aufnahme mit den Statuten bekannt zu machen.

§ 9
Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag von jährlich 1 M zur Vereinscasse, welcher beim Eintritt zu erlegen und alljährlich im Monat Mai zu erneuern ist.

§ 10
Diejenigen Vereinsmitglieder, welche zur Verrichtung kirchlicher Dienste herangezogen werden, haben bei dieser Gelegenheit in tadellosen schwarzem Anzuge mit weißem Schlips und weißen Glacehandschuhen zu erscheinen. Abweichungen von dieser Vorschrift sind unstatthaft.

§ 11
Von den Mitgliedern des St. Georgs-Vereins wird im Allgemeinen und von jedem Einzelnen im Besonderen erwartet und ausdrücklich verlangt, dass sie sich allen Anordnungen des Vorsitzenden in Vereinsangelegenheiten unweigerlich und willig fügen wie auch verlangt werden muß, dass dieselben einen dem Wesen und den Aufgaben des Vereins entsprechenden nüchternen, echt katholischen Lebenswandel führen und durch Eintracht und Liebe untereinander den Verein zu heben und zu fördern suchen.

§ 12
Vereinsmitglieder, welche sich durch einen unordentlichen Lebenswandel oder durch ihr Benehmen im Verein der Mitgliedschaft desselben unwürdig machen, können ausgeschlossen werden.
Der Antrag über Ausschließung eines Vereinsmitgliedes ist entweder vom Vorstande oder von wenigstens 3 Mitgliedern unter Darlegung der Gründe in einer Vereinsversammlung einzubringen und erfolgt der Ausschluß durch geheime Abstimmung, wozu 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich sind. Dem Ausgeschlossenen wird dies vom Vorstande schriftlich bekannt gegeben.

§ 13
Die unter §§ 6 und 9 erwähnten wie auch alle sonstigen dem Verein zufließenden Gelder sind nur für wirkliche Vereinszwecke verwendbar und dürfen niemals zu profanen Zwecken ausgegeben werden; ausschließlich der etwaigen entstehenden Geschäftskosten des Vereins.

§ 14
Bei einer etwaigen Auflösung des St. Georgs-Vereins sind die vorhandenen Gelder und aller sonstigen Vereinssachen an den zeitigen Pfarrer von Vechta abzuliefern, welcher darüber zu Gunsten der Kirche nach seinem Ermessen verfügen kann.

§ 15
Eine Abänderung oder Ergänzung des gegenwärtigen Statuts kann nur bei einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder erfolgen.

Der Pfarrer                       
gez. Brinkmann
gez. Pundsack
gez. Landwehr